Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit

Landesarbeitsgemeinschaft Bayern e. V.

Vereinssatzung

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung
und Gemeinwesenarbeit Bayern e.V. (LAG Bayern e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Beirat
§ 10 Mittelverwendung
§ 11 Auflösung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit Bayern e.V.“ (LAG Bayern e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von integrierter Stadtentwicklung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Profilierung und Förderung des Arbeitsprinzips Gemeinwesenarbeit sowie die Unterstützung einer auf Integration und Prävention ausgerichteten, nachhaltigen sozialen Stadtentwicklung insbesondere in Quartieren mit verdichteten Problemlagen. Der Verein will auf Bundesebene insbesondere

  • Initiativen und Akteure vernetzen, die diesen Zweck verfolgen
  • Basisinitiativen und von Ausgrenzung bedrohte Bewohnerinnen und Bewohner aus Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf unterstützen
  • Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements und freie Träger der Sozialen Arbeit in Partnerschaft zum öffentlichen und privatwirtschaftlichen Sektor im Rahmen von integrierten Handlungskonzepten fördern
  • Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für seine fachlichen und politischen Anliegen betreiben

(2) Der Verein

  • unterstützt die Entwicklung und Organisation von Selbsthilfepotenzialen auf örtlicher, Landes-, Bundes- und Europaebene
  • entwickelt Konzeptionen zur Partizipation von Quartiersakteuren/innen an Prozessen zur Stadtteilentwicklung
  • entwickelt fachpolitische Positionen, begleitet und betreibt deren Umsetzung
  • multipliziert, bündelt Erfahrungen und Erkenntnisse auf Bundesebene
  • entwickelt Fort- und Weiterbildungsangebote
  • nimmt die allgemeinen beruflichen Interessen der in diesem Berufsfeld Handelnden wahr.

(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein selbst unmittelbar im Sinne von § 57 AO auf ausschließlich gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4)Der Verein erfüllt seine Aufgaben überparteilich und überkonfessionell

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind

a) natürliche Personen
b) juristische Personen sowie
c) regionale Netzwerke und Arbeitsgemeinschaften, sofern sie mindestens 7 Personen umfassen und eine dem Zweck des Vereins entsprechende schriftliche Vereinbarung ihrer Zusammenarbeit vorlegen. Diese ist von mindestens 7 Personen zu unterschreiben und dem Antrag auf Mitgliedschaft beizufügen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen des Mitglieds. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Der Austritt ist nur zum Endeeines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied

a) trotz schriftlicher Aufforderung die satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt,
b) die Vereinsinteressen in grober Weise verletzt,
c) sich in der Situation befindet, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(5) Ordentliche Mitglieder müssen Beiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, außerdem wenn:
a) ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert,
oder
b) der Vorstand die Einberufung beschließt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat seit Absendung der Einladung auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege (email) einberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.

(3) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder oder ein/e schriftlich von diesen benannten Vertreter/in. Stimmenkumulation ist nicht zulässig. Die regionalen Netzwerke/Arbeitsgemeinschaften müssen ihre Vertretungsberechtigung entsprechend § 3 Abs. 1 durch eine Erneuerung der Vereinbarung zur Mitgliederversammlung schriftlich nachweisen.

(4) Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.

(5) Anträge von Mitgliedern sollen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsänderungen, Beiträge und Anträge auf Abwahl des Vorstands müssen mit der Einladung verschickt werden.

(6) Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist i.d.R. öffentlich. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern
c) die Wahl von Kassenprüfern/innen
d) den Ausschluss eines Mitglieds (§ 3 Abs. 4),
e) die Satzungsänderung
f) die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
g) die Beschlussfassung zurHöhe der Mitgliedsbeiträge
h) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Vertreter der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dessen/deren Stellvertreter/in
  • dem/der Kassierer/in sowie
  • von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Beisitzer/innen.

(2) Der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB, wobei jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

(5) Der Vorstand kann besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen.

(6) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bereitet die Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Vertreter/innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat bestimmt einen Sprecher/eine Sprecherin, der insbesondere als Ansprechpartner für den Vorstand fungiert.

(2) Der Beirat kann sachkundige Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder sind, zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(3) An den Sitzungen des Beirats muss mindestens ein Mitglied des Vereinsvorstands beratend teilnehmen.

(4) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch und den Wissenstransfer unter den Mitgliedern.

(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zusammen treten.

(6) Zu den Sitzungsinhalten des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Bundesarbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit e.V. zu; diese hat es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

München, den 22. November 2010